Geschäftsbedingungen für die Durchführung von Arbeiten im Baufach, JOSEPH PARMENTIER GMBH

Alle unsere Arbeiten sind abgedeckt durch die unten genannten allgemeinen Geschäftsbedingungen. Alle Abänderungen der folgenden Klauseln sind unzulässig, solange sie nicht schriftlich von beiden Parteien vereinbart und akzeptiert wurden.


Die gesamten allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Teil unseres Angebotes. Es wird davon ausgegangen, dass der Kunde alle diesbezüglichen Klausen gelesen und akzeptiert hat, sofern dies nicht anders vereinbart wurde.


Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen haben Vorrang zu allen Einkaufsbedingungen

 

Artikel 1 - Gültigkeitsdauer der Angebote

Außer anderslautender Vereinbarung sind unsere Angebote nur innerhalb einer Frist von 60 Kalendertagen gültig. Wir sind nur dann durch unsere Angebote gebunden, wenn uns die Annahme des Kunden innerhalb dieser Frist erreicht. Die an unseren Angeboten angebrachten Abänderungen sind nur dann gültig, wenn sie von uns schriftlich akzeptiert wurden.

Das Angebot ist für uns nur in dem Falle bindend, wenn es zu unseren schriftlich auf dem Angebot vermerkten Konditionen vom Kunden angenommen und von unserem Geschäftsführer per Hand unterzeichnet wurde.

Jegliche Preislisten, Kataloge, Vorschläge und Beratungen gelten nicht als Angebote und sind nur indikativ.

Wenn der Kunde das Angebot annimmt, erklärt er sich mit unseren allgemeinen Geschäftsbedingungen einverstanden, und verpflichtet sich diese zu respektieren.

Alle Dokumente die unserem Angebot beiliegen, sind streng vertraulich zu behandeln.

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Artikel 2 – Zahlungsbedingungen

Unsere Rechnungen sind zahlbar, wenn nicht schriftlich anders vermerkt, ausschließlich zu folgenden Bedingungen:
- 30% Anzahlung auf die gesamte Bestellung bei Auftragserteilung
- 10% bei Auftragsbeginn
- weitere Anzahlungsrechnung bei fortschritt der Arbeiten
- der Rest ist sofort zahlbar nach Beendigung der Arbeiten und der provisorischen Abnahme durch den Kunden
Alle Reklamationen bezüglich der Rechnung sind uns innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum mitzuteilen.

Außer anderslautender Vereinbarung wird der Unternehmenspreis in monatlichen Raten proportional zu dessen Fortschritt berechnet. Die MwSt, andere Steuern und Lasten und ihre Abänderungen sind immer zu Lasten des Vertragspartners.

Die Rechnungen sind zahlbar 8 Tage nach Ausstellungsdatum. Bei Verzug werden von Rechts wegen, nach einer erfolglosen ersten Mahnung, Verzugszinsen in Höhe des Leitzinses gemäß Artikel 5, Absatz 2 des Gesetzes vom 02.August 2002 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr, erhöht um 8 Prozentpunkte pro Jahr auf die unbezahlten Beträge geltend gemacht, die zeitanteilig auf die Anzahl der Tage des Zahlungsrückstandes berechnet werden.

Des Weiteren werden die am Ablaufdatum vom Vertragspartner unbezahlten Beträge von Rechts wegen, nach einer erfolglosen ersten Mahnung, um eine pauschale Entschädigung entsprechend 20 Euro, wenn der ausstehende Betrag 150 Euro oder weniger beträgt; 30 Euro zuzüglich 10% des geschuldeten Betrags zwischen 150,01 und 500 Euro, wenn der geschuldete betrag zwischen 150,01 und 500 Euro liegt; 65 Euro plus 5% des ausstehenden Betrags über 500 Euro bis zu einem Höchstbetrag von 2.000 Euro wenn der ausstehende Betrag über 500 Euro liegt, erhöht.

 

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Artikel 3 - Preisrevision

Selbst im Falle eines unveränderbaren Pauschalbetrages bedingt jede Änderung der Gehälter, Sozialbeiträge, des Preises der Materialien oder ihr Transport, eine Preisrevision, die bei Inrechnungstellung der geleisteten Arbeiten gemäß folgender Formel angewandt wird:

p = P x (0,40 x s + 0,40 x i + 0,20)
                                                                    S              I
„P“ ist der Betrag der geleisteten Arbeit und „p“ ist dieser Betrag nach Anpassung. „S“ ist der durchschnittliche Stundenlohn, der von der nationalen Paritätischen Kommission festgelegt wird, wirksam ab den 10. Tag nach Einreichen des Angebotes und erhöht um den globalen Prozentsatz der Sozial- und Versicherungsbeiträge, wie er an diesem Datum vom Ministerium der Kommunikation und der Infrastruktur festgelegt wird; „s“ ist dieser Stundenlohn, verzeichnet während der Ausführung der Arbeiten, die die Zahlungsaufforderung betreffen, erhöht um den oben erwähnten Prozentsatz wie er während dieser Periode angenommen ist.

„I“ ist der monatliche Index,  festgelegt durch die „Commission de la Mercuriale des Matériaux de Construction“, wirksam den 10. Tag nach der Aushändigung des Angebotes; „i“ entspricht dem gleichen Index, der während der Ausführung der Arbeiten durch die Zahlungsaufforderung eintritt.

 

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Artikel 4 – Unvorhergesehene Ereignisse

Alle unvermeidlichen und während der Einreichung des Angebots unter normalen Bedingungen unvorhersehbaren Umstände, die die Ausführung des Vertrags auf finanzieller Ebene und über die normale Voraussehbarkeit hinaus schwieriger und kostenintensiver machen, werden als höhere Gewalt angesehen. Diese Umstände bilden die Grundlage, um die Revision oder die Kündigung des Vertrags zu beantragen.

Wenn diese Umstände eine Unterbrechung der Arbeiten zur Folge haben, wird die Ausführungsfrist von Rechts wegen für die Dauer der Unterbrechung ausgesetzt. Die Dauer der Aussetzung der Ausführungsfrist wird erhöht durch die Zeitspanne, die notwendig ist, um die Baustelle wieder in Ordnung zu bringen.

 

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Artikel 5 – Abänderungen und Zusatzarbeiten

Selbst im Falle eines unveränderbaren Pauschalpreises kann jede Abänderung oder jede zusätzliche Arbeit, die vom Vertragspartner angefordert wird, sowie jede Bestimmung des daraus resultierenden Preises durch jedes Rechtsmittel bewiesen werden.

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Artikel 6 – Sicherheitskoordination

Mit Ausnahme einer anderslautenden Vereinbarung sind die vom Sicherheitskoordinator auferlegten und nicht im Moment der Aushändigung des Angebotes bekannten Sicherheitsmaßnahmen nicht im Preis ein begriffen.

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Artikel 7 – Arbeitstage und Ausführungsfrist

Mit Ausnahme einer ausdrücklichen gegenteiligen Vereinbarung sind unsere Ausführungsfristen in Arbeitstagen festgelegt. Wenn Ausführungsfristen bestehen, sind sie immer schriftlich bei Bestellung festgehalten worden. Ansonsten bestehen keinerlei Ausführungsfristen für jegliche von uns ausgeführten Arbeiten.


Werden nicht als Arbeitstage betrachtet: die Samstage, die Sonntage sowie die gesetzlichen Feiertage, die jährlichen Ferientage, die ausgleichenden Ruhetage sowie die Tage, während deren aufgrund der Wetterbedingungen und ihrer Konsequenzen die Arbeit während mindestens 4 Stunden unmöglich ist.


Die Verzögerungen in der Ausführung der Arbeiten, für die ausschließlich wir haftbar sind, geben Anrecht auf eine pauschale Entschädigung in Höhe von 2,00 € pro Kalendertag, mit einem Maximum von 10% der Arbeitskosten. Diese Entschädigung gilt nur für den Zeitraum nach der vom Bauherren per Einschreiben an uns adressierten Mahnung.


Die Ausführungsfristen werden verlängert, wenn (1) unsere Arbeiten durch andere Gewerke am Bau, oder durch den Bauherren, verzögert werden (2), wenn wichtige Änderungen durch den Kunden, im Laufe der Arbeitsausführung beschlossen werden (3), wenn unsere Zahlungsbedingungen durch den Kunden nicht respektiert werden (4), wenn neue gesetzliche, oder soziale Auflagen, bzw. höhere Gewalt (Krieg, Feuer, Naturkatastrophen, Streiks, einschneidende Veränderungen auf dem Weltmarkt,…) zur Verlängerung der Arbeiten führen.

 

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Artikel 8 – Auflösung

Wenn der Bauherr vollständig oder teilweise von den vereinbarten Arbeiten zurücktritt, ist er gemäß Artikel 1794 des ZGB dazu verpflichtet, uns für sämtliche Kosten, all unsere Arbeiten sowie für den nicht gemachten Gewinn zu entschädigen, die pauschal auf 20 % des Betrags der nicht ausgeführten Arbeiten geschätzt werden, unter Vorbehalt unseres Rechtes, den wirklichen Schaden zu belegen, insofern dieser höher ausfallen sollte.

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Artikel 9 – Abnahme

Sobald die Arbeiten abgeschlossen sind, muss der Auftraggeber eine Abnahme der Arbeiten durchführen. Die kleinen Mängel oder geringfügigen unfertigen Arbeiten, deren Gegenwert weniger  als 10% der Gesamtkosten der Arbeiten ausmachen, können in keinem Fall angeführt werden, um die Abnahme abzulehnen. Der Bauherr muss gegebenenfalls nur den Betrag für die abgenommenen Arbeiten begleichen und die eventuellen Mängel werden innerhalb einer Frist eines Monats behoben.

Sollte der Bauherr weder selbst noch durch einen zeichnungsbefugten Vertreter innerhalb einer Frist von 15 Tage nach der Einladung an der Abnahme teilgenommen haben, wird die Abnahme nach dem Ende der vorgenannten 15-Tage-Frist als durchgeführt angesehen.

Die Abnahme enthält die Annahme der durchgeführten Arbeiten und schließt jede Beanstandung der sichtbaren Mängel seitens des Bauherren aus.  Das Datum der Abnahme bildet den Startpunkt für die Zehnjahreshaftung.

Die Arbeiten, die durch Abnahme angenommen wurden, gelten bis zum Beweis des Gegenteil als an dem Datum angenommen, das für die Fertigstellung der Arbeiten vereinbart worden war oder das der Unternehmer in seinem Antrag auf Abnahme festgelegt hat.

 

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Artikel 10 – Geringfügige verborgene Mängel

Während der Dauer von zwei Jahren ausgehend vom Datum der Abnahme trägt der Unternehmer die Haftung für die geringfügigen verborgenen Mängel, die nicht durch die Artikel 1792 und 2270 des ZGB gedeckt werden.

Jeder Anspruch in dieser Sache ist jedoch nur dann zulässig, wenn er in einer Frist von 6 Monaten ab dem Datum eingeleitet wird, an dem der Bauherr Kenntnis von dem Mangel hatte oder haben musste. Diese Frist ist allerdings während des Zeitraums ausgesetzt, in dem ernsthafte Verhandlungen, zur Lösung des Konfliktfalles stattfinden.

Der Installateur informiert den Kunden über die Funktionsweise der Anlage, und über die auszuführenden Unterhaltsarbeiten. Der Kunde verpflichtet sich diese Anweisungen zu respektieren und anfallende Unterhaltsarbeiten von einem Fachbetrieb ausführen zu lassen.
Der Installateur haftet nicht in folgenden Fällen:
- Im Falle von nicht ausgeführten Unterhaltsarbeiten
- Im Falle von nicht berücksichtigen Funktionsweisen der Anlage
- Im Falle vom nicht Funktionieren der Anlage nach Eingreifen Dritter.
- Im Falle von Frostschäden

Der Kunde hat die Pflicht dem Installateur jeden Mangel sofort nach Entdecken, oder nach dem Moment wo er von einer normal denkenden Person entdeckt hätte werden müssen, mitzuteilen.

 

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Artikel 11 – Übertragung des Risikos

Die in den Artikeln 1788 und 1789 des ZGB vorgesehene Übertragung des Risikos findet nach und nach, gemäß dem Fortschritt der Arbeiten, der Lieferung der Materialien, der Waren oder der Anlagen, statt.

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Artikel 12 - Eigentumsvorbehalt

Die im Rahmen dieses Vertrages gelieferten Materialien bleiben selbst nach ihrer Einverleibung Eigentum des Unternehmers, während der Kunde nur der vorläufige Besitzer ist. Der Unternehmer kann die Materialien ohne die Erlaubnis des Klienten zurückfordern und abmontieren. Dieses Recht erlischt und das Eigentum wird übertragen, sobald der Kunde sämtliche Schulden, Steuern, und sonstige Kosten gegenüber dem Unternehmer beglichen hat.

Im Falle der Anwendung des Rückforderungsrechts kann der Unternehmer die Anzahlungen als Entschädigung seines Schadens behalten.

Wenn der Unternehmer dieses Recht ausübt informiert er den Kunden darüber per Einschreiben. Es wird davon ausgegangen, dass der Kunde das Einschreiben nach zwei offenen Kalendertagen, ausgehend vom Datum der Versendung, zur Kenntnis genommen hat.

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Artikel 13 – Streitigkeiten

Im Falle von Streitigkeiten bezüglich die Gültigkeit, Ausführung oder Interpretation des Vertrages, ist ausschließlich das Gericht des Sitzes des Unternehmers zuständig.


ODER


Wenn der Kunde im Sinne des Artikels I 1, 2° des Handelsgesetzbuches ein „Verbraucher“ ist, muss dieser den Unternehmer vor das Gericht des Wohnsitzes/Sitzes7des Unternehmens laden, das in diesem Falle ausschließlich zuständig ist.

EVENTUELL
Vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens, kann jede technische Beanstandung bezüglich der ausgeführten Arbeiten für Privatpersonen zu privatrechtlichen Zwecken vor die „Schlichtungskommission Baufach“ mit Sitz in 1000 Brüssel, Espace Jacquemotte, rue Haute 139, gebracht werden. Jede Auskunft bezüglich der Kommission sowie die Verfahrensordnung kann auf der Seite der Schlichtungskommission unter folgender Adresse erhalten werden:


www.constructionconciliation.be 

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Artikel 14 – Reduzierter MwSt.-Satz von 6%

MwSt-Satz: Mangels schriftlicher Beanstandung innerhalb einer Frist von einem Monat ab Erhalt der Rechnung, wird vorausgesetzt, dass der Kunde folgendes bestätigt: (1) die Arbeiten wurden an einer Wohnung ausgeführt, deren erste Nutzung während einem Kalenderjahr erfolgte, das mindestens zehn Jahre zurückliegt seit der ersten Rechnungsstellung betreffend diese Arbeiten (2) nach den Arbeiten wird die Wohnung ausschließlich oder vorwiegend zu Wohnzwecken genutzt (3) die Rechnung wird an einen Endverbraucher gestellt.

Wenn wenigstens eine dieser Bedingungen nicht erfüllt ist, muss der Kunde dies schriftlich innerhalb der Frist von einem Monat mitteilen. Der Unternehmer ist dann angehalten, eine korrigierte Rechnung auszustellen. Wenn mindestens eine der oben genannten Bedingungen nicht erfüllt wird, ist der MwSt.-Satz von 21% anzuwenden. Der Kunde übernimmt in Bezug auf oben genannte Bedingungen, die alleinige Verantwortung für die Zahlung der Steuern, der Zinsen, und der fälligen Geldbußen.

 

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Artikel 15 – Garantie und Verantwortung

Wir sind in keinem Fall verantwortlich für Mängel, die durch eine mangelnde Wartung, durch normalen Verschleiß, durch eine fehlerhafte oder unsachgemäße Benutzung, durch Fahrlässigkeit, Vorsatz oder mangelnde Aufsicht, oder durch eine Reparatur/Eingriff durch Dritte entstehen. Wir sind ebenfalls befreit von jeglicher Verantwortung im Falle von Brand/Feuer, Wasserschäden, oder
Wetterphänomene, bzw. höherer Gewalt. Reparaturen an Installationen, die nicht der geltenden Gesetzgebung entsprechen, fallen nicht unter die Garantie.


Die Garantie ist limitiert durch den kostenlosen Austausch, die kostenlose Reparatur, oder durch die Rückerstattung des defekten Teiles, und das alleinig nach unserem Ermessen.


Wenn der Kunde uns durch irgendeinen Umstand ein Material von bestimmter Herkunft, Beschaffenheit, oder Art auferlegt, oder uns einen bestimmten Ausführungsprozess unserer Arbeiten auferlegt, werden wir von jeglicher Haftung für Mängel oder Schäden freigestellt, welche auf der Wahl dieses Materials oder des Ausführungsprozessen, beruhen.

 

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